Beförderungsbedingungen

der VhAGDSW e.V / Stand 01.04.2022

In den Beförderungsbedingungen sind alle Regelungen und Bedingungen zur Beförderung von Fahrgästen, Tieren, Gegenständen etc. festgehalten. Die Verkehrshistorische Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. (kurz VhAGDSW e.V) bietet ihren Besuchern und Fahrgästen eine Vielzahl verschiedener Leistungen an. Nachfolgend finden Sie hier unsere Beförderungsbedingungen.

§1 Grundlagen

1.1. Die Beförderungsbedingungen regeln das Zusammenspiel zwischen Verkehrshistorische Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. und Fahrgästen, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die Benutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Verkehrsmittel.

1.2. Mit dem Betreten eines Fahrzeuges bzw. dem Betreten der Betriebsanlagen der Verkehrshistorischen Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V akzeptiert der Fahrgast die Beförderungsbedingungen als Bestandteil des Beförderungsvertrages.

§2 Geltungsbereich

2.1. Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Gegenständen und Tieren auf allen Linien der Verkehrshistorischen Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V., sowie bei kooperationsraumüberschreitenden Fahrten.

§3 Rechte & Pflichten von Fahrgästen

3.1. Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Beförderung, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Beförderungspflicht besteht bzw. er einen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann. Die Angaben auf dem Fahrausweis sind maßgeblich für die Beförderung. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht grundsätzlich nicht.

3.2. Rechtsbeziehungen, die sich aus einer Beförderung ergeben, kommen nur mit der Verkehrshistorischen Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. zustande, deren Verkehrsmittel der Fahrgast benutzt. Beschwerden richten Fahrgäste daher direkt an die Verkehrshistorische Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V unter beschwerde@bahnhof-mooskamp.de

3.3. Bei Beanstandungen des Fahrausweises oder des Wechselgeldes sollte sich der Fahrgast direkt an das Betriebspersonal im Fahrzeug oder vor Ort wenden, um die Sachlage zu klären.

3.4. Jeder Fahrgast muss sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge so verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, seine eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordern.

3.5. Die Fahrgäste müssen den Anweisungen des Personals Folge leisten. So kann das Personal Fahrgäste beispielsweise auf bestimmte Wagen bzw. Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

3.6. Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern benötigen Sitzplätze. Bei Bedarf müssen andere Fahrgäste aufstehen. Mitgeführte Kinderwagen, Fahrräder und andere Sachen sind zu beaufsichtigen bzw. so zu sichern, dass andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zudem ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

§4 Ausschluss von der Beförderung

4.1. Die Verkehrshistorische Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. kann Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder auch für andere Fahrgäste darstellen, von der Beförderung ausschließen.

4.2. Kinder unter 6 Jahren müssen, wenn sie nicht bereits eine Schule besuchen, von einem Erwachsenen oder einem anderen Kind begleitet werden, das mindestens 6 Jahre alt ist.

4.3. Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Personal. Personal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von der Verkehrshistorischen Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Dieses übt auch das Hausrecht für die Verkehrshistorische Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. aus.

4.4. Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz.

§5 Verunreinigung, Beschädigung & Missbrauch

5.1. Wenn der Fahrgast ein Fahrzeug bzw. die Betriebsanlagen verschmutzt/verunreinigt oder beschädigt, kann die Verkehrshistorische Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. ein Reinigungs- bzw. Instandhaltungsentgelt in Höhe von 20,00 Euro verlangen. Ist der Schaden höher, kann die Verkehrshistorische Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. weitergehende Ansprüche geltend machen. Dem Fahrgast bleibt dabei der Nachweis möglich, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.2. Der Fahrgast darf die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen nur dann betätigen, wenn Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit anderer oder des Fahrzeuges bzw. der Betriebsanlagen besteht. Bei Missbrauch im Schienenpersonennahverkehr muss er einen Betrag in Höhe von 200,00 Euro zahlen; weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt. Gleiches gilt für die missbräuchliche Auslösung eines Rauchmelders im Zug, wenn es hierdurch zu einer Notbremsung oder einem außerplanmäßigem Halt des Zuges kommt. Dem Fahrgast bleibt dabei der Nachweis möglich, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.3. In den Fahrzeugen der Verkehrshistorischen Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. ist das Rauchen generell verboten. Raucht ein Fahrgast dort, wo es ausdrücklich nicht erlaubt ist, wird ihn das Personal zunächst darauf aufmerksam machen. Falls der Fahrgast trotz eines solchen Hinweises weiterhin raucht, kann das Personal einen Betrag in Höhe von 15,00 Euro verlangen, und ihn des Geländes bzw des Fahrzeuges verweisen. Andernfalls kann auch ein Hausverbot ausgesprochen werden.

§6 Fahrausweise, Vertrieb & Gültigkeit

6.1. Beim Einsteigen muss der Fahrgast einen für die gesamte Fahrt gültigen Fahrausweis haben. Falls nicht, muss er diesen unverzüglich und unaufgefordert beim Fahrpersonal / Schaffner lösen.

6.2. Fahrausweise mit dem Hinweis „nur gültig mit Entwerteraufdruck“ sind entweder bereits vor Fahrtantritt oder, sofern Entwerter an den Betriebsanlagen bzw. im Fahrzeug vorhanden sind, unverzüglich nach Betreten der Betriebsanlagen bzw. des Fahrzeuges zu entwerten. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Bereits beim Kauf entwerteter Fahrausweise sind hiervon ausgenommen.
Sollte eine Entwertung technisch nicht möglich sein, so hat sich der Fahrgast unverzüglich und unaufgefordert an das Personal zu wenden, damit dieses seinen Fahrausweis entwerten kann.

6.3. Der Fahrausweis muss so lange aufbewahrt werden, bis die Fahrt endet. Das Personal kann den Fahrgast jederzeit dazu auffordern, den Fahrausweis zur Kontrolle auszuhändigen – der Fahrgast ist verpflichtet, dieser Aufforderung zu folgen. Darüber hinaus sind im Falle von Fahrgastbefragungen oder Verkehrserhebungen die Fahrausweise dem Zählpersonal, welches sich durch Zählerausweise zu legitimieren hat, vorzuzeigen oder auf Verlangen auszuhändigen.

6.4. Der Fahrgast kann von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn er der Aufforderung des Personals nicht nachkommt, den Fahrausweis zur Kontrolle auszuhändigen, ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu zahlen oder die hierfür notwendigen Angaben zu machen. Das gleiche gilt, wenn ihm angeboten wird, einen Fahrausweis nachzulösen und er dieses ablehnt. Dabei muss das Personal die Umstände des jeweiligen Einzelfalls prüfen und dafür Sorge tragen, dass insbesondere junge oder ältere Fahrgäste sowie hilflose Personen danach keinen Gefahren ausgesetzt sind.

6.5. Der Fahrgast muss dem vor Ort erreichbaren Personal Beanstandungen des Fahrausweises unverzüglich mitteilen. Die Verkehrshistorische Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. ist ansonsten nicht verpflichtet, spätere Beanstandungen zu berücksichtigen.

6.6. Das Personal ist nicht verpflichtet, Geldscheine über 10,00 Euro zu wechseln oder erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.

6.7. Wenn das Personal Geldscheine über 10,00 Euro nicht wechseln kann, wird es dem Fahrgast eine Quittung über den ausstehenden Betrag ausstellen. Der Fahrgast kann das Wechselgeld dann – unter Vorlage der Quittung – bei der Verwaltung der Verkehrshistorischen Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. abholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, kann er die Fahrt nicht antreten bzw. muss sie abbrechen.

6.8. Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Personal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.

6.9. Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden.

6.10. Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung des Personals nicht unverzüglich ausgefüllt werden, nicht mit einer gültigen Wertmarke – falls erforderlich – versehen sind, zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark verschmutzt, unleserlich oder unerlaubt eingeschweißt bzw. laminiert sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind, von Nichtberechtigten benutzt werden, zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden, wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen bzw. gesperrt oder als ungültig gekennzeichnet sind, oder ohne den ggf. erforderlichen Lichtbildausweis bzw. das erforderliche Lichtbild benutzt werden.

6.11. Das Personal kann ungültige Fahrausweise einziehen, das Fahrgeld wird in keinem der oben genannten Fällen erstattet. Wenn das Personal den Fahrausweis einzieht, erhält der Fahrgast darüber eine schriftliche Bestätigung.

6.12. Wird ein Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, erstattet die Verkehrshistorische Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. dem Fahrgast den Preis für den neu gelösten Fahrausweis sowie eventuelle Mehrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich einfacher Portoauslagen. Der Fahrgast muss der Verkehrshistorischen Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. die entsprechenden Fahrausweise vorlegen bzw. zuschicken. Ein zu Unrecht eingezogener Fahrausweis wird zurückgegeben, wenn der Fahrgast ihn noch für weitere Fahrten verwenden kann. Weitere Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen.

6.13. Ein Fahrgast muss dann ein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn er keinen gültigen Fahrausweis hat – und zwar auch dann, wenn er den entsprechenden Fahrausweis zwar besitzt oder gekauft hat, ihn bei einer Kontrolle jedoch nicht zur Prüfung aushändigen kann, den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich entwertet hat oder entwerten ließ, den Fahrausweis bei Kontrollen nicht vorzeigt, oder trotz Aufforderung des Personals nicht dem Personal auf Verlangen aushändigt.

6.14. Der Fahrgast muss kein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn er sich aus Gründen, die außerhalb seiner Verantwortung liegen, keinen Fahrausweis beschaffen bzw. diesen nicht entwerten konnte. In Zweifelsfällen liegt die Nachweispflicht beim Fahrgast.

6.15. Hat der Fahrgast ein erhöhtes Beförderungsentgelt gezahlt bzw. eine entsprechende Zahlungsaufforderung erhalten, kann er noch bis zum Ausstiegshaltepunkt weiter fahren. Der Ausstiegshaltepunkt ist dabei der Haltepunkt, an dem der Kunde das Verkehrsmittel, in dem er das erhöhte Beförderungsentgelt gezahlt bzw. die Zahlungsaufforderung erhalten hat, verlässt.

§7 Besondere Beförderungsregelungen

7.1. Kinder unter 6 Jahren werden unentgeltlich befördert. Für Schul- und Kindergartenverkehre können gesonderte Regelungen vereinbart werden.

7.2. Fahrgäste können, ohne hierauf einen Rechtsanspruch zu haben, Tiere unentgeltlich mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden.

7.3. Hunde bedürfen grundsätzlich der Aufsicht durch eine geeignete Person. Sie müssen kurz angeleint werden. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen zudem einen Maulkorb tragen.

7.4. Hunde dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden, sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden, die ebenfalls keine Sitzplätze blockieren dürfen.

7.5. Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind immer zur Beförderung zugelassen.

7.6. Fahrräder (Pedelecs und E-Bikes), E-Scooter sind von der Beförderung in den Fahrzeugen der Verkehrshistorischen Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. ausgeschlossen.

7.7. Der Fahrgast darf Gegenstände mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet werden. Andere Fahrgäste dürfen durch die Mitnahme ebenfalls weder gefährdet noch belästigt werden. Der Fahrgast muss seine Gegenstände dementsprechend unterbringen und beaufsichtigen. Dabei dürfen die Gegenstände keinen eigenen Sitzplatz blockieren. Der Fahrgast haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Gegenstände verursacht wird.

7.8. Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände, insbesondere explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, unverpackte oder ungeschützte Gegenstände, durch die Fahrgäste verletzt werden können, oder Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

7.9. Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Gegenstände zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Vermutet das Personal, dass sich in einem Gepäckstück oder Frachtgut gefährliche Stoffe befinden, so kann es vom Fahrgast Angaben zum Inhalt verlangen. Verweigert der Fahrgast die Auskunft, so wird das Gepäckstück von der Beförderung ausgeschlossen.

7.10. Das Personal muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer mitgenommen werden können. Dabei bleibt dem Personal die letztliche Entscheidung über Mitnahmemöglichkeiten und Unterbringung vorbehalten.

7.11. Ein Anspruch auf die Beförderung von Gegenständen besteht nicht.

§8 Fundsachen

8.1. Der Fahrgast muss Fundsachen aus Fahrzeugen oder von Betriebsanlagen unverzüglich dem Personal übergeben.

8.2. Fundsachen, von denen unter Umständen eine Gefährdung für die Sicherheit ausgeht, können entsprechend kontrolliert bzw. zuständigen Stellen übergeben werden. Über Fundsachen, deren Aufbewahrung nicht zumutbar ist (z.B. leicht verderbliche Sachen), kann die Verkehrshistorische Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. frei verfügen.

8.3. Sonstige Fundsachen liegen im Fundbüro zur Abholung bereit. Beansprucht ein Kunde die Fundsache, muss er glaubhaft machen, dass diese sich in seinem Eigentum oder Besitzrecht befinden. Der Kunde erhält die Fundsache dann zurück. Die Verkehrshistorische Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. kann für das Aufbewahren einen Betrag von bis zu 15,00 Euro erheben. Wird die Fundsache von der Verkehrshistorischen Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. an das örtliche Fundbüro weitergegeben, gilt für die Herausgabe die Gebührenordnung des jeweiligen Fundbüros. Bei Rücksendung kann der Verpackungs- und Versandkostenaufwand berechnet werden.

8.4. Fundsachen werden sechs Wochen aufbewahrt, nach Ablauf der Zeit können sie nach vorheriger Bekanntmachung versteigert werden, sofern der Eigentümer bei der Verkehrshistorischen Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. keinen Anspruch auf die Fundsache angemeldet hat.

8.5. Erhebt der Eigentümer Anspruch auf die Fundsache, so hat er diese innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuholen. Nach Ablauf der Frist kann die Fundsache nach vorheriger Bekanntmachung „versteigert“ werden.

8.6. Das Personal kann dem Verlierer eine Fundsache auch an Ort und Stelle zurückgeben, wenn dieser glaubhaft machen kann, dass sie ihm gehört.

§9 Fahrgastrechte

9.1. Soweit das nationale Fahrgastrechteverordnungs-Anwendungsgesetz, das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) bzw. die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 zu den Rechten und Pflichten des Fahrgastes im Eisenbahnverkehr den Eisenbahnverkehrsunternehmen Ermessensspielräume einräumen, werden diese wie in Absatz 9.2 festgelegt ausgeübt.

9.2. Entschädigungen werden nur vorgenommen, sofern der Entschädigungsbetrag mindestens 4,00 Euro beträgt.

§10 Haftung

10.1. Die Verkehrshistorische Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet die Verkehrshistorische Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. gegenüber jeder beförderten Person nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

10.2. Die Verkehrshistorische Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V. haftet nicht für Schäden, die durch einen Fahrgast oder von diesem mitgeführte Gegenstände oder Tiere verursacht werden.

§11 Verjährung

11.1. Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem kalendarischen Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.

§12 Ausschluss von Ersatzansprüchen

12.1. Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder Unterbrechungen sowie Platzmangel in den Fahrzeugen begründen keine Ersatzansprüche. Insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Dies betrifft nicht die Anschlüsse, für die von einzelnen Verkehrsunternehmen Ersatzansprüche zugesichert worden sind. Weitergehende Ansprüche aus § 17 EVO bei einer Beförderung mit der Eisenbahn bleiben unberührt.

§13 Gerichtsstand

13.1 Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz der Verkehrshistorischen Arbeitsgemeinschaft der Dortmunder Stadtwerke e.V.